Aktuelles
Bundesverfassungsgericht bestätigt Schadensersatz wegen verschwiegener Provisionen
März 2012 - das Bundesverfassungsgericht hat mit
Nichtannahmeentscheidung vom 08.12.2011, Az. 1 BvR 2514/11 den Nichtannahmebeschluss des BGH vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10 zur Schadensersatzpflicht
von Banken bei verschwiegenen Provisionszahlungen für rechtmäßig erklärt und damit die für Anleger so wichtige Rechtsprechung letztinstanzlich
bestätigt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem von der Commerzbank AG geführten Verfahren beruht dabei gar nicht so sehr auf
einer inhaltlich fundierten Abwägung, wie es bei Grundrechtsverletzungen üblich ist, sondern vielmehr auf einen nicht ausreichenden Vortrag der
Klägerseite.
Die Commerzbank AG behalf sich der renomierten Kanzlei Gleiss Lutz Hootz Hirsch Rechtsanwälte sowie des früheren Verteidigungsministers
Prof. Dr. Rupert Scholz, der an der LMU München seinen Lehrstuhl hat. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die einzelnen Punkte der BGH-Rechtsprechung
eher zusammenfassend und kann bei der Verfassungsrüge im Ergebnis auch nicht annähernd Grundrechtsverletzungen feststellen.
BGH sieht keine Verjährung - Urteil vom 22.09.2011
Der dritte Zivilsenat nimmt erneut Stellung zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund fehlerhafter Beratung.
Das Urteil zeigt einmal mehr, dass Anleger immer weniger Angst vor der Einrede der Verjährung haben müssen.
In dem zu entscheidenden Fall beteiligte sich ein Anleger an einem Immobilienfonds. Bei der Beratung wurde dem Anleger
von dem Berater ein Prospekt übergeben. Nach ein paar Jahren gingen die angeblichen "Ausschüttungen" erheblich zurück.
Der Senat macht in seinem Urteil deutlich, dass auch bei einem Rückgang der "Ausschüttungen" der Anleger nicht verpflichtet ist, den
Prospekt gründlich durchzulesen, um sämtliche Pflichtverletzungen zu erkennen.
Der Prospekt diene in erster Linie der Anlageentscheidung, nicht aber der Überprüfung der Beratung auf Pflichtverletzungen im Nachhinein.
Zudem kann der Anleger auch aufgrund des Umfang des Prospektes - hier 80 Seiten - nicht verpflichtet werden, diesen im Detail durchzulesen
und auf Widersprüche zu damaligen Ausführungen des Beraters zu überprüfen.
Der BGH verwies das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück an das OLG Bamberg. Das Urteil Az. III ZR 186/10 kann von der
BGH / Juris Datenbank hier abgerufen werden.
Erste BGH Entscheidung zu Lehman Brothers Angelegenheiten - 27.09.2011
Der XI. Senat des BGH, hat am 27.09.2011 erstmals in zwei Lehman Brother Verfahren geurteilt. In beiden Fällen wurde die Klage abgewiesen.
In den Urteilsausführungen beschäftigte sich der BGH mit mehreren Pflichtverletzungen, die geltend gemacht wurden. Dabei stellt der BGH klar, dass
im Rahmen eines Beratungsverhältnisses auf das allgemeine Emittentenrisiko hingewiesen werden musste. In beiden Fällen, die vom BGH entschieden wurden,
wurde aber auf das allgemeine Emittentenrisiko hingewiesen.
Der Bankensenat des BGH sieht für Berater keine Pflicht, auf ein konkretes Insolvenzrisiko hinzuweisen, da die Insolvenz der Lehman brother Holding
damals im Oktober 2007 nicht absehbar war.
Eine zentrale Pflichtverletzung sieht der BGH jedoch mit einer mehr als zweifelshaften Begründung nicht, nämlich den Anleger darüber aufzuklären,
dass ein Eigengeschäft statt einem Kommissionsgeschäft vorliegt. Der BGH sieht hier keine Aufklärungspflicht über das Vorliegen eines Eigengeschäftes.
In diesem Punkt bleibt die Veröffentlichung des Urteils beim BGH abzuwarten. Bis jetzt liegt nur eine Pressemitteilung vor, in der die wesentlichen Urteilsgründe
zusammengefasst wurden. Die Presseerklärung kann von der
BGH / Juris Datenbank hier abgerufen werden.
Rechtsanwalt Thomas Willers steht für Fragen zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund fehlerhafter Beratung und Vermittlung von Kapitalanlagen
gerne zur Verfügung.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12. Mai 2011, Az. VI. R 42/10 entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Aufwendungen
absetzbar sind. Der BFH hat seine Rechtsprechung um das spezifische Merkmal der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten fundamental geändert und begründet
die neue Rechtsansicht im vorgenannten Urteil auch ausführlich. Weil angeblich Kosten bei Zivilprozessen nur entstehen, wenn der Prozess verloren wird,
schreibt der BGH als Einschränkung zu dem Kriterium der Erfolgsaussichten eines Prozesses:
Als außergewöhnliche Belastungen sind Zivilprozesskosten jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig
auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider --auch des Kostenrisikos-- eingegangen sein
(vgl. Stöcker in Lademann, EStG, § 33 EStG Rz 495). Demgemäß sind Zivilprozesskosten des Klägers wie des Beklagten nicht unausweichlich, wenn die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (vgl. Kanzler, a.a.O.;
Arndt, a.a.O.).
Dieses Urteil ist direkt auf die Kosten eines verlorenen Prozesses anzuwenden, wenn die Klage nicht mutwillig erscheint. Nach Ansicht von Rechtsanwalt
Thomas Willers ist dieses Urteil jedoch auch auf sämtliche Kosten des Verfahrens anzuwenden, wenn der Prozess durch Vergleich beendet wird oder gar
im außergerichtlichen Stadium geklärt werden kann. Auch hier entstehen Rechtsanwaltskosten in nicht unerheblichem Ausmaß.